DIE LINKE. Stadtverband Herten: Aktuelles

Mitglieder beschließen Termin für Wahlversammlung

DIE LINKE. SV Herten

Am 1. Februar 2016 trafen sich die Mitglieder des Stadtverbands zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Dabei ging es insbesondere um die anstehende Bürgermeisterwahl am 22. Mai 2016.

Der Vorschlag des Vorstands, die Wahlversammlung zur Wahl eines Kandidaten bzw. einer Kandidatin auf den 28. Februar 2016 zu legen, wurde einstimmig angenommen. Als Ort wählten die Mitglieder die Gaststätte ScherleBeck's im Haus Berger aus. Der Beginn wurde auf 11:00 Uhr festgelegt. Die Vorstandsmitglieder werden in den nächsten Tagen allen wahlberechtigten Mitgliedern eine Einladung zukommen lassen.

Die Vorsitzenden Elke Hintz und Stefan Springer weisen dazu noch einmal auf die besonderen formalen Vorgaben dieser Wahl hin:

Aufgrund des Parteiengesetzes, unserer Satzung und Wahlordnung müssen wir bei der Wahlversammlung einige Formalien einhalten. Es ist unbedingt erforderlich, dass die Kandidatinnen und Kandidaten sowie die Mitglieder einen gültigen Personalausweis mitbringen! Sollte sich darauf ein Aufkleber mit einer neuen Adresse wegen Umzuges befinden, so muss derjenige zusätzlich nachweisen, seit wann er in der Stadt Herten wohnt. Dazu ist unter Umständen eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Stadt Herten mit dem Meldedatum notwendig.

Besondere Hinweise zur Wahl einer Kandidatin / eines Kandidaten für das Amt der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters für die Stadt Herten

Zur aktiven Wahlberechtigung: Im Gesetzestext ist festgelegt, dass nur die Personen zur Stimmabgabe berechtigt ist, die am Tag der Wahlversammlung Deutscher im Sinne des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzen, mindestens 16 Jahre alt sind und am Tag der Wahlversammlung seit mindestens 16 Tagen in der Stadt Herten wohnen (bzw. bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung in der Stadt Herten haben). Laut den Parteistatuten muss zur Wahlberechtigung die Identität feststehen und der Eintritt in die Partei mehr als 6 Wochen zurückliegen.

Zur passiven Wahlberechtigung: „Wählbar ist, wer am Wahltag Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.“ Vorschlagsberechtigt entweder zugunsten der eigenen Person oder zugunsten einer anderen sind nach § 17 (2) KWahlG wahlberechtigte Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung. Vorgeschlagen werden können nur Personen, die die Wählbarkeitsvoraus-setzungen (sog passives Wahlrecht) erfüllen.

Kandidaten für das Bürgermeisteramt dürfen also auch parteilos sein und sie müssen nicht unbedingt im Ort oder Kreis selbst wohnen. Eine Person darf allerdings nur in einer Stadt Bürgermeisterkandidat sein. Eine parallele Bewerbung für zwei Bürgermeisterämter ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für gleichzeitige Bewerbungen als Landrat und als Bürgermeister - § 46d (2) KWahlG.

Es ist also zwingend notwendig, dass Ihr Euren gültigen Personalausweis mitbringt. Ohne die Klärung dieser Formalien kann niemand die zur Wahlteilnahme erforderliche Stimmkarte erhalten.

Wer nicht die Möglichkeit hat, zur Wahlversammlung zu erscheinen und für die Bürgermeisterwahl kandidieren möchte, muss dies rechtzeitig schriftlich dem Vorstand des Stadtverbandes Herten mitteilen und ebenfalls schriftlich seine Bereitschaft hinterlegen, die Wahl anzunehmen.